BVerfG: Darlegungslast der Eltern bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

Schutz der Familie: Internet-Anschlussinhabern obliegt zur Abwendung ihrer täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Mitteilung, welches Familienmitglied den Internetanschluss benutzt hat. Ein solcher Tatsachenvortrag, der das Verhalten der zur Familie gehörenden volljährigen Kinder betrifft und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzt, beeinträchtigt regelmäßig den Schutzbereich von Art. 6 GG. Verfassungsrechtlich ist diese Beeinträchtigung allerdings nicht zu beanstanden, da der gerichtlichen Durchsetzung von Leistungsschutzrechten des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG angemessen Rechnung zu tragen ist.