Nutzungspflichterweiterung beim automatisierten Mahnverfahren

Stichtag 1.1.2018: Mit dem Beginn des neuen Jahres gilt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine erweiterte Nutzungspflicht beim automatisierten Mahnverfahren. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich verpflichtet, Anträge und Erklärungen nur in maschinell lesbarer Form einzureichen, soweit maschinell lesbare Formulare bereits eingeführt sind (§ 702 Abs. 2 ZPO n.F.). (aus: ZAP 21/2017; Quelle: BRAK)