BGH: Musterfeststellungsklage

Mehrere Feststellungsziele: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wie bei mehreren Feststellungszielen gem. § 606 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu verfahren ist. Worauf ist dabei abzustellen? Wie viele Verbraucheransprüche sind dafür erforderlich?

Für und Wider der Einführung einer Verbandsklage in der EU

Richtlinienvorschlag der EU-Kommission: Deutschland hat mit der soeben eingeführten Musterfeststellungsklage einen Sonderweg innerhalb der EU bei der kollektiven Wahrnehmung von Verbraucherrechten beschritten. Dort wird schon seit einiger Zeit über die Etablierung einer Verbandsklage nachgedacht; inzwischen hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag, der noch heftig umstritten ist, vorgelegt. Anfang November fand auf Einladung des NRW-Justizministers Biesenbach und des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Ulrich Wessels in der Vertretung des Bundeslands bei der EU in Brüssel eine Podiumsdiskussion zum Thema Verbandsklagen statt. Repräsentanten der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Verbraucherorganisation und eines international agierenden Unternehmens diskutierten mit den beiden Gastgebern das Für und Wider des Kommissionsvorschlags.

Anwälte rechnen mit zehntausenden Klägern gegen VW

Musterfeststellungsklage: Das neue Rechtsinstrument dürfte im Rahmen des sog. VW-Dieselskandals erstmalig zum Einsatz kommen: Angesichts des näher rückenden Verjährungstermins haben die Anwälte der durch den VW-Dieselskandal geschädigten Fahrzeugkäufer am 1. November Klage eingereicht. Gerechnet wird mit bis zu 26.000 Sammelklägern, so war kürzlich von Seiten des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zu vernehmen. Ohne eigenes Kostenrisiko beteiligen können sich an dem Verfahren all diejenigen, die ab November 2008 einen Diesel der Marken Volkswagen, Audi, Skoda oder Seat mit Motoren des Typs EA 189 gekauft haben, für die es einen Rückruf gab.

Bundesregierung plant Einführung der Musterfeststellungsklage

Verbesserter Verbraucherschutz: Verbraucher in Deutschland sollen sich bald leichter zusammenschließen können, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen. Nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände sollen künftig stellvertretend für Verbraucher gegen ein Unternehmen in einem Musterverfahren klagen können.

Kritik am Gesetzentwurf für eine Musterfeststellungsklage

Braucht die Anwaltschaft Musterfeststellungsklagen? Auch wenn die Überlegungen, die zu dem Gesetzentwurf geführt hatten, grundsätzlich von der BRAK begrüßt werden, äußert sie auch Kritik: So durchbreche z.B. die vorgesehene Regelung zur Streitwertminderung das Prinzip der Kostenerstattung. Diese, so die Forderung der BRAK, solle daher ersatzlos aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden. (aus: ZAP 22/2017; Quelle: BRAK)