BVerfG: Zulassung eines weiteren Geschlechtseintrags im Geburtenregister
Neuregelung erforderlich: Die zzt. geltenden Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den Art. 2 und 3 GG insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 PStG neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“