beA und Prozessrecht

Elektronischer Rechtsverkehr: Die eidesstattliche Versicherung hat man, z.B. im Rahmen eines Eilverfahrens, bislang häufig einfach dem Schriftsatz im Original beigefügt. Dabei gab es verbreitet die Meinung, nur dieses Original könne zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Allerdings haben die Gerichte auch die Form des Telefaxes akzeptiert (vgl. BayObLG, Urt. v. 23.2.1995 – 5 St RR 79/94). Jedenfalls für die zivilprozessuale Anerkennung kann es ausreichen, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Telefaxkopie weiterreicht, die er selbst vom Mandanten erhalten hat (so BGH, Urt. v. 16.4.2002 – KZR 5/01, S. 7). Auch ist laut BRAK denkbar, dass der Anwalt eine von ihm (elektronisch) beglaubigte Abschrift der eidesstattlichen Versicherung fertigt. Letztlich komme es aber immer nur darauf an, dass dem Gericht eine ausreichende „Wahrscheinlichkeitsfeststellung“ des vorgetragenen Sachverhalts ermöglicht wird.

BVerfG: Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts

Voreingenommenheit eines Richters: Im Einzelfall können bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung eines Passworts für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsunterlagen den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters für einen Prozessbeteiligten entstehen lassen, auch wenn noch kein endgültiger Verfahrensfehler vorliegt.

Beschlüsse der Frühjahrsjustizministerkonferenz

Innere Sicherheit und Strafrecht: Unter dem Vorsitz des Landes Thüringen fand – zeitgleich zum diesjährigen Deutschen Anwaltstag – am 6. und 7. Juni die diesjährige Frühjahrsjustizministerkonferenz statt. Schwerpunktmäßig ging es um Fragen der inneren Sicherheit und des Strafrechts, aber auch im Prozessrecht sehen die Ressortchefs noch einigen Reformbedarf. Die wichtigsten Beschlüsse erfolgten zu den Punkten „Online-Durchsuchung und Betretungsrecht“, „Bekämpfung von Kinderpornografie“, „Versuchsstrafbarkeit bei Terror-Unterstützung“,