BGH: Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons zur Datenlöschung
Raub: Zur Frage, ob eine Zueignungsabsicht auch in der Wegnahme eines Handys zum Zwecke der Datenlöschung liegt, hat der BGH nun entschieden: Es fehle an der Zueignungsabsicht, da dies u.a. auch voraussetze, dass der Täter sich die fremde Sache und ihren Substanz- oder Vermögenswert nach seinem eigenen Vermögen einverleiben will. Dies sei jedoch nur dann gegeben – so der BGH – wenn der Täter das Handy über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten wolle.