Petition für eine Novellierung des RVG

Onlinepetition noch bis 26.3.2020: Eine Novellierung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist dringend nötig – gerade auch, um einkommensschwächeren Rechtssuchenden den Zugang zum Recht zu ermöglichen. Anwälte und Anwältinnen würden zwar für diese Art von Mandaten vergütet, jedoch viel zu niedrig, so lautet u.a. die Petitionsbegründung der Juristen der RAK Köln. Niedergelassene Anwälte müssten unterstützt werden, um derartige Leistungen auch in Zukunft existenzsichernd noch erbringen zu können. Sehen sie das auch so?

BGH verschärft Verbot des Erfolgshonorars

Urteil des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH): Dürfen Anwälte Erfolgshonorare vereinbaren? Nach den bekannten Liberalisierungstendenzen früherer Entscheidungen des IX. Senats des BGH (Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04) hat jetzt der 1. Senat des BGH mit Urteil vom 6.6.2019 (I ZR 67/18) entschieden, dass Erfolgshonorare auch bei Anwälten weiterhin zu unterlassen sind und zukünftig abgemahnt werden können.

Und sanft schlummert die Vergütungsrechnung: Offene Posten aktiv bearbeiten!

Wie lief das erste Quartal 2019? Waren die Umsatzzahlen erwartungsgemäß? Gab es Grund zur Freude oder hinken die Zahlen doch etwas hinter den Erwartungen her? Oder sind einfach noch zu viele unbezahlte Rechnungen vorhanden? Prüfen Sie den Stand der offenen Rechnungen und lassen Sie zu jeder Akte nachvollziehen, ob bisher erbrachte Leistungen schon abgerechnet wurden.

BGH: Rückzahlung erhaltener und nicht verbrauchter Vorschüsse des Anwalts

Anwaltspflicht: Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen. Eine entsprechende vertragliche Pflicht des Rechtsanwalts, der Vorschüsse verlangt und erhalten hat, folgt aus §§ 675, 666 BGB. Der Rechtsanwalt ist zudem vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.

BGH: Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltsvergütung: Dem Geschädigten steht ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur dann zu, wenn er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt einheitlich mit der Abwehr von inhaltlich übereinstimmenden Folgeberichterstattungen verschiedener Schädiger beauftragt wird. (BGH, Urt. v. 22.1.2019 – VI ZR 402/17, aus: ZAP 7/2019)

Versicherer warnen vor steigenden Rechtsschutzkosten

GDV-Analyse: Die Kosten zur Durchsetzung eines Rechtsanspruchs wachsen rapide. Nach einer Analyse von jährlich 1,4 Mio. Rechtsschutzfällen durch den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben sich die durchschnittlichen Ausgaben für Anwälte und Gerichte von 2012 bis 2016 um 19 % erhöht. Die Versicherer fordern mit Blick auf diese Kostensteigerungen und die Bezahlbarkeit von Rechtsschutz eine Anpassung des Kostenrechts mit entsprechender Gebührenminderung in bestimmten Verfahren. Rechtsschutzversicherungen übernehmen für mehr als die Hälfte aller Haushalte in Deutschland das Kostenrisiko möglicher Rechtsstreitigkeiten, erläuterte der GDV. Im Jahr 2017 hätten die Rechtsschutzversicherer für 4,1 Mio. Streitfälle rund 2,7 Mrd. Euro aufgewendet. Etwa 85 % der Zahlungen seien Anwaltshonorare gewesen. Damit Recht auch künftig bezahlbar bleibt, schlagen die Versicherer u.a. vor, bei bestimmten, für Anwälte weniger aufwändigen Verfahren eine Gebührenminderung ins Kostenrecht aufzunehmen. Diese könnte beispielsweise für künftige Folgeverfahren nach einer Musterfeststellungsklage zum Tragen kommen oder bei Anwälten, die Mandate in großer Stückzahl online akquirieren und standardisiert bearbeiten – wie es bei vielen der Klagen gegen Autohersteller der Fall sei. (aus: ZAP 7/2019; Quelle: GDV)

OLG Köln: Wegfall des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Kündigung des Anwaltsvertrags

Voraussetzung vertragswidriges Verhalten des Anwalts: Der Mandant eines Rechtsanwalts kann sich nach vorzeitiger Kündigung des Vertrags nur dann auf den Wegfall des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Vergütung der erbrachten Leistungen gem. § 628 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB berufen, wenn dem Rechtsanwalt eine erhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt, wobei auf das Verhalten abzustellen ist, auf das die Kündigung gestützt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2011 – VI ZR 133/10).