AGH Hamm: Zulassungswiderruf

Steuerschulden: Der Anwaltsgerichtshof Hamm hatte darüber zu befinden, ob die Mitteilung über Steuerrückstände eines Rechtsanwalts durch die Oberfinanzdirektion an die Rechtsanwaltskammer (RAK) einen Verstoß gegen das Steuergeheimnis darstellt. Dürfen derartige Informationen gem. § 36 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 30 AO an die RAK übermittelt werden?

BGH: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung

Notwendigkeit der Berufshaftpflichtversicherung: Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulassung zu unterhalten.

Kaum noch Zuwachs bei den Anwaltszulassungen

Neue Statistik: Die 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwaltskammer beim BGH verzeichneten zum 1.1.2018 insgesamt 165.857 Mitglieder, davon 164.656 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dies ist gegenüber dem Vorjahr ein leichter Anstieg um 0,18 %. Damit bestätigt sich der Trend der vergangenen Jahre, in denen der Zuwachs stets abgenommen hatte. Von 2016 auf 2017 hatte sich die Anzahl der Mitglieder noch um 0,42 % erhöht. Zum 1.1.2015 war der Zuwachs erstmals auf unter 1 % gefallen.

BGH: Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Gefährdung der Interessen von Rechtsuchenden: Zur Widerlegung der aus einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und

AGH NRW: Widerruf der Rechtsanwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen

Nachweis des Tatbestandsmerkmals „gesundheitliche Gründe“: Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; dabei muss der volle Nachweis geführt werden, dass „gesundheitliche Gründe“ vorliegen. Ein Sachverständigengutachten ist nicht überzeugungskräftig, wenn der Sachverständige das Vorliegen einer organischen Persönlichkeitsstörung attestiert, die den Rechtsanwalt zwar nicht geschäftsunfähig, aber prozessunfähig erscheinen lässt.