BGH: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts: Tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind insoweit notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Das entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des „Rechtsanwalts am dritten Ort“.