Rentenversicherung der Syndikusanwälte

Rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht: Auch vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte herrscht immer noch Dissens zwischen den Syndikusanwälten und der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Es geht u.a. um die Frage, warum die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für Syndikusanwälte, die in den Zeiten vor dem Stichtag 1.4.2014 ihre Pflichtbeiträge eingezahlt haben, von der DRV weiterhin abgelehnt wird?

Sartorius/Winkler, Rechtsprechungsübersicht zum Sozialrecht – 1. Halbjahr 2019

Rechtsprechungs-Update – diese Entscheidungen sollten Sie kennen: Alles Wichtige rund um das Sozialrecht: Existenzsicherungsrecht (u.a. Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Verteilung der Anschaffungskosten für Brennmaterial, Kostenübernahme für Schulbücher, Aufstockung der Unterkunftskosten); Arbeitsförderungsrecht (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung; Insolvenzgeld u.v.m.); Krankenversicherung, Rentenversicherung, Verfahrensrecht (Nichtzulassungsbeschwerde, Wiedereinsetzung nach PKH-Antrag, Effektiver Rechtsschutz u.a.).

Sartorius, Das Schwerbehindertenrecht in der anwaltlichen Praxis – Teil 2

Nachteilsausgleich und weitere Rechte: Welche Rechte schwerbehinderten Menschen außerhalb und in ihrem Arbeitsverhältnis zustehen und wie der Grad der Behinderung (GdB) damit verknüpft ist, das stellt Ihnen unser Autor mit ausführlichen praxisnahen Hinweisen und anhand aktueller Rechtsprechung in seinem Beitrag dar. Der Autor befasst sich mit den in der Praxis relevanten wesentlichen Rechten aus dem Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsrecht sowie weiterem Sozialrecht (Wohngeld, Ausbildungsförderung, Sozialhilfe).

BVerfG: Beitragspflicht von Rentenzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Altersvorsorge: Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse (in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit) und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden.