BVerfG: Erreichbarkeit des richterlichen Bereitschaftsdiensts

Uneingeschränkte Erreichbarkeit: Aus Art. 13 GG ergibt sich die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdiensts, zu sichern. Dieser muss bei Tage, d.h. zwischen 6 und 21 Uhr, uneingeschränkt erreichbar sein. Während der Nachtzeit ist ein solcher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Die Prüfung eines solchen Bedarfs haben die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Für die Art und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. (BVerfG, Beschl. v. 12.3.2019 – 2 BvR 675/14, aus: ZAP 8/2019)

EuGH: Rufbereitschaft mit kurzen Fristen ist Arbeitszeit

Bereitschaftszeit: Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während derer er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit (hier: acht Minuten für einen Feuerwehrmann) Folge zu leisten, ist als Arbeitszeit anzusehen. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.