BGH: Keine Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Schmerzensgeldanspruch: Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld herleiten. Der BGH hat in dieser wichtigen Entscheidung festgestellt, dass jedes Leben – auch leidensbehaftetes Weiterleben – als höchstrangiges Rechtsgut absolut erhaltenswürdig sei. Der Schutzzweck umfasse damit nicht wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben verbunden seien.