BVerfG: Kostentragungspflicht bei fehlender Bemühung um Terminsverlegung
Sozialgerichtsverfahren: Die Kostenentscheidung des § 193 Abs. 1 S. 3 SGG steht im richterlichen Ermessen. Es liegt keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, wenn ein Sozialgericht dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten nach Erledigung der Sache verweigert, weil er das Verfahren durch einfachen Telefonanruf bei der Bundesagentur hätte vermeiden können.