Auslandsdienstreisen von Anwälten bald einfacher

A1-Bescheinigung: Seit Mai 2010 muss bei geschäftlichen Aufenthalten im EU- und EFTA-Ausland die sog. A1-Bescheinigung beantragt werden. Diese bislang kaum bekannte Verpflichtung gilt für längerfristige Entsendungen und kurzzeitige Geschäftsreisen gleichermaßen und dient dazu, bei Auslandsreisen nachzuweisen, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist; so soll Sozialversicherungsbetrug verhindert werden. Diese Regelung passt auf Selbstständige wie etwa Rechtsanwälte nicht so recht. Nun ist jedoch Abhilfe in Sicht: Nach Informationen der Bundesrechtanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins haben das Europäische Parlament und der Rat Mitte März eine politische Einigung zur Modernisierung der Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme erzielt. Danach soll künftig für Geschäftsreisen keine A1-Bescheinigung mehr notwendig sein. Rat und Parlament müssen die Einigung noch formal annehmen. (aus: ZAP 8/2019; Quelle: BRAK/DAV)

EuGH: Anerkennung ausländischer Sozialversicherungsbescheinigungen von Wanderarbeitnehmern

Sozialversicherung bei Entsendung: Erwerbstätige, die von ihrem Unternehmen entsendet werden, um zeitweilig in einem anderen Land zu arbeiten, sind durch das Land versichert, in dem sie eigentlich arbeiten – dies belegt die Entsendebescheinigung E 101 und begründet für innerhalb der EU entsandte Arbeitnehmer die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der darin aufgeführten Angaben; sie bindet grds. den zuständigen Sozialversicherungsträger des Aufnahmemitgliedstaats.