BGH: Straffreie ärztliche Unterstützung bei Selbsttötung

Straflose Hilfeleistung eines Arztes: Darf ein Arzt seinem Patienten den Zugang zu todbringenden Arzneimitteln ermöglichen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beide freisprechende Urteile der unteren Instanzen (LG Hamburg – 5 StR 132/18 und LG Berlin – 5 StR 393/18) bestätigt. Der BGH hat dazu ausgeführt: „Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die LG rechtsfehlerfrei keine die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt.“