BGH: Vermögensabschöpfung

Übergangsregelung zum neuen Vermögensabschöpfungsrecht: Ist die rückwirkende Anwendung der seit Juli 2017 geltenden Regelung zur Beschlagnahme des Vermögens von Straftätern, deren Tat vor Inkrafttreten der Reform bereits verjährt war, verfassungskonform? Der 3. Strafsenat des BGH hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt: Das Ziel, das der Gesetzgeber mit dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht verfolgt (nämlich strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen zukunftsbezogen zu beseitigen) eröffne ihm keinen unbegrenzten Gestaltungsspielraum.

Deutscher, Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

Reform – Bewertung und weitere Entwicklung: Aus der rechtswidrigen Tat erlangte Vorteile sollen dem Täter nicht zugutekommen, so dass der Verfall eines Vermögensvorteils gerichtlich angeordnet werden kann. Mit Wirkung zum 1.7.2017 sind die materiell-rechtlichen Vorschriften des StGB und die verfahrensrechtlichen Regeln der StPO zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung grundlegend neu gestaltet worden. Ziel der Reform war die Vereinfachung des Rechts der Vermögensabschöpfung, die Stärkung der Position von Verletzten und die Schließung unvertretbarer Abschöpfungslücken.