Geplante Prozesskostenhilfe-Änderung

Experten-Diskussion über die PKH-Reform: Im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz wurde im Oktober über die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/19 über die Prozesskostenhilfe für Verdächtige und Beschuldigte im Strafverfahren diskutiert: Damit sollen die Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe bei der Umsetzung in deutsches Recht neu festgelegt werden. Vertreter des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sehen in der Gesetzesvorlage einen Rückschritt zum vorherigen Referentenentwurf und übten Kritik an der nun neu vorgesehenen Antragstellung des Beschuldigten auf anwaltliche Beiordnung.

Neuregelung der notwendigen Verteidigung

Stößt auf Kritik: Ist das gesamte Konzept der Pflichtverteidigung in Gefahr? Zu dieser Frage hat sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) nun mit Blick auf den Gesetzentwurf zum Recht der Pflichtverteidigung geäußert. Der DAV kritisiert diesen und sieht darin einen „heftigen Paradigmenwechsel“. Die Beiordnung des sog. Verteidigers der ersten Stunde soll künftig nur auf expliziten Antrag des Beschuldigten geschehen.

Neue Garantien im Strafverfahren

EU-Richtlinie über besondere Verfahrensgarantien in Kraft: Wussten Sie schon, dass Kinder in der EU seit Mitte Juni mit besonderen Sicherheiten im Strafverfahren geschützt sind? Die EU will damit der zunehmenden Zahl von Kindern, die mit der Strafjustiz in Europa in Berührung kommen, Rechnung tragen.

Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung (1. Instanz)

Praxiswissen: Im Strafverfahren besteht für die Hauptverhandlung (1. Instanz) grundsätzlich die Anwesenheitspflicht des Angeklagten. Von ihr kann der Angeklagte nur unter besonderen Voraussetzungen befreit werden; bei Ausbleiben des Angeklagten findet eine Hauptverhandlung i.d.R. nicht statt, damit dieser sein aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens resultierendes Recht, sich selbst zu verteidigen, tatsächlich auch wahrnehmen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verwirklichen kann.

Hillenbrand, Zustellungsfehler im Strafverfahren – Retter in der (Verteidiger-)Not

Strafverteidiger aufgepasst: Versäumt der Angeklagte eine strafprozessuale Frist, sollte – bevor ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird – zunächst eine sorgfältige Prüfung erfolgen, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Zustellung der fristauslösenden Entscheidung erfolgt ist und die vermeintlich versäumte Frist überhaupt wirksam in Gang gesetzt wurde. Im Beitrag werden alle Problemfelder einer ordnungsgemäßen Zustellung beleuchtet. Profitieren Sie von der Checkliste, die Ihnen die Prüfung aller relevanten Punkte erleichtert. (aus: ZAP 2/2018)

Burhoff, Effektiveres und praxistauglicheres Strafverfahren – Teil 2: Hauptverhandlung

Lesenswerter Überblick mit Praxischeck: Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ am 24.8.2017 sowie dem „Zweiten Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“ haben sich auch für das Strafverfahren wesentliche Änderungen ergeben. Mit diesem Beitrag verschaffen Sie sich einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Neuregelungen