Gesetzespaket zur Abmilderung der COVID-19-Folgen

Aktuelle Gesetzesänderungen: Am 25.3.2020 hat der Deutsche Bundestag (BT) das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensecht“ beschlossen. Damit sind zahlreiche neue Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Vor allem in den Bereichen Schutz von Schuldnern, insb. Mietern (befristetes Leistungsverweigerungsrecht gem. Art. 240 EGBGB u.v.m.), Verbraucherdarlehensverträge (Stundungsregelungen u.a.), Insolvenzrecht (Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots) sowie Gesellschaftsrecht (Vereinfachung von Gesellschafterversammlungen, Mitgliederversammlungen in Vereinen) und

Gesetzespaket zur Abmilderung der COVID-19-Folgen

Aktuelle Gesetzesänderungen: Am 25.3.2020 hat der Deutsche Bundestag (BT) das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensecht“ beschlossen. Damit sind zahlreiche neue Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Vor allem in den Bereichen Schutz von Schuldnern, insb. Mietern (befristetes Leistungsverweigerungsrecht gem. Art. 240 EGBGB u.v.m.), Verbraucherdarlehensverträge (Stundungsregelungen u.a.), Insolvenzrecht (Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots) sowie

Modernisierung des Strafverfahrens kommt

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will das gerichtliche Strafverfahren beschleunigen. Neuregelungen sollen z.B. die Beweis- und Befangenheitsanträge sowie die Verhüllung des Gesichts in Gerichtsverhandlungen betreffen. Weitere Eckpunkte des Entwurfs umfassen die DNA-Analyse sowie Ermittlungs- und Datenübermittlungsbefugnisse.

Burhoff, Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger

Strafverteidiger aufgepasst: Hier erhalten Sie zahlreiche übersichtlich gegliederte Verfahrenstipps und Hinweise zur aktuellen Entwicklung in der Gesetzgebung, vor allem aber zur neusten Rechtsprechung. Behandelt werden u.a. das Ermittlungsverfahren (z.B. Rechtsmittel des Pflichtverteidigers sowie Haftfragen) sowie die Hauptverhandlung (u.a. Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge; Belehrung über Verständigung und Absprache).

Angeklagtenrechte sollen weiter gestärkt werden

Änderung im Strafverfahrensrecht: Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vorgelegt. Mit der Neuregelung soll die EU-Richtlinie über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren weiter umgesetzt werden. Diese sieht folgende Änderungen im deutschen Strafverfahrensrecht vor: eine Hinweispflicht in den Fällen einer zulässigen Abwesenheitsverhandlung, die Pflicht der Belehrung des Angeklagten über seine Rechte in Fällen der Abwesenheitsentscheidung und das Recht des inhaftierten Angeklagten auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung.