Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsgrundlagen und Haftungsvoraussetzungen

Grundlagenbeitrag: Im Rahmen der zivilrechtlichen Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls kommen mehrere Haftungsgrundlagen in Betracht, die in verschiedenen Gesetzen verstreut sind und sich danach richten, welcher Verkehrsteilnehmer an dem Unfall beteiligt ist. RiBGH Grüneberg stellt in seinem Beitrag zunächst die Unterschiede zwischen Gefährdungshaftung und unerlaubter Handlung dar und zeigt die einzelnen Anspruchsgrundlagen auf, bevor er sich ausführlich mit der Halterhaftung nach § 7 StVG beschäftigt.

Burhoff, Elektronische Geräte/Mobiltelefon im Straßenverkehr

Neuregelung: Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO, die bislang das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons umschrieb, ist durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549, in Kraft seit 19.10.2017) grundlegend geändert und erweitert worden. Erfasst werden von dem Verbot nunmehr alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Dieser Beitrag gibt einen guten Überblick über die Neuregelung sowie praxisrelevante Hinweise zur Verteidigung. (aus: ZAP 8/2018)

Burhoff, Praktische Fragen zur Benutzung des Mobiltelefons im Straßenverkehr

Vorerst noch alles beim Alten: Die Benutzung von Mobil-/Autotelefonen/Smartphones im Straßenverkehr ist gem. § 23 Abs. 1a StVO unter bestimmten Bedingungen verboten und mit einem Bußgeld belegt. Die An-wendung der Vorschrift war von Anfang an nicht einfach. Das ist darauf zurückzuführen, dass der Verordnungsgeber nicht das Telefonieren generell, sondern die „Benutzung“ eines Mobiltelefons verboten hat. Daher ist von Beginn an um den Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO gestritten worden.