Maaß, Urlaubsrecht: Aktuelle Hinweise für die anwaltliche Mandatspraxis

Arbeitsrechtsupdate vor der Ferienzeit: Selten hat ein arbeitsrechtliches Thema wie „Urlaub“ in der europäischen und nationalen Rechtsprechung in den letzten Jahren derart viel Aufmerksamkeit erfahren, z.B. zur Verfallbarkeit von Urlaub, Vererbbarkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung oder Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit oder Sonderurlaub. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellste arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Hinweisen zur Beratung und Ausarbeitung von Arbeitsvertragsregelungen. (aus: ZAP 8/2019)

Bedeutung der EuGH‐Entscheidung zum Urlaubsrecht

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen: Das Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende bzw. spätestens mit Ablauf des 31.3. des Folgejahrs verfällt, wenn er nicht beantragt wurde, gilt in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr. Arbeitnehmer dürfen den ihnen nach Unionsrecht zustehenden Urlaub (d.h. den gesetzlichen Mindesturlaub) nicht automatisch verlieren, weil sie keinen Urlaub beantragt haben.

EuGH: Keine Verwirkung des Urlaubsanspruchs durch unterlassenen Urlaubsantrag

Wegfall einer finanziellen Vergütung: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen