BVerfG: Auslagenerstattung bei Erledigterklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen: Ist die Verfassungsbeschwerde, weil die gesetzlichen Begründungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ursprünglich unzulässig, erfolgt auch nach Erledigterklärung keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen. Eine Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers kann aus Billigkeitsgesichtspunkten dann vom Gericht angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. (aus: ZAP 7/2018)

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das beA erfolglos

Elektronischer Rechtsverkehr: Die Vorschriften zur Errichtung und zur Nutzungspflicht des beA verletzen die Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts nicht. Es handle sich hierbei um bloße Berufsausübungsregelungen, die aus überwiegenden, spezifischen berufsbezogenen Gemeinwohlgründen erlassen werden durften. Das ist die Quintessenz des Beschlusses des BVerfG, das die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der das (derzeit aus technischen Gründen allerdings noch nicht nutzbare) beA-System u.a. für unsicher hält, gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hatte. Interessant an der Begründung des Gerichts ist ein Verweis auf die Rechtsprechung des BFH, der auch als Hinweis an künftige Verfassungskläger verstanden werden könnte.