BGH: Mieterhöhungsverlangen
Vergleich mit öffentlich gefördertem Wohnraum: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2019 festgestellt, dass ein Mieterhöhungsverlagen nicht schon deshalb formell unwirksam sein könne, weil es sich bei den gem. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB angeführten drei Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten Wohnraum gehandelt habe. Wozu dient die Angabe von Vergleichswohnungen mit Blick auf die formelle Wirksamkeit? Welchen Zweck verfolgt diese Gesetzesregelung überhaupt?