BGH: Kostenerstattung von Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts
Vergütungsvereinbarung: Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bzgl. einer von dieser gem. § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.