OLG Dresden: Unberechtigte Benutzung einer Busspur

(Kein) Unabwendbares Ereignis: Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich nicht berufen, wer zu einem Verkehrsunfall durch das Überfahren einer durchgezogenen Linie beigetragen hat. Nach Ansicht des OLG Dresden kann der nichtberechtigte Geradeausfahrer auf der Busspur „keinen Vorrang des Geradesausfahrenden“ ggü. dem Rechtsabbieger in Anspruch nehmen.

Beschlüsse des 57. Deutschen Verkehrsgerichtstags

Empfehlungen: Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat Ende Januar sowohl zu hochaktuellen Fragen wie drohender Dieselfahrverbote in Großstädten als auch zu zukunftsgerichteten Themen, wie etwa das automatisierte Fahren, wichtige Beschlüsse gefasst, die oft auch Eingang in die politische Debatte und Niederschlag in Gesetzgebungsvorhaben finden. Unter anderem ging es um folgende Themen:

Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsverteilung, Teil 3

Praxiswissen: Die Haftungsverteilung in der zivilrechtlichen Abwicklung eines Straßenverkehrsunfalls ist ein zentraler Beratungsschwerpunkt im verkehrsrechtlichen Mandat. Der Autor, RiBGH Dr. Christian Grüneberg, ist ausgewiesener Experte in diesem Bereich und zeigt in seiner dreiteiligen Aufsatzreihe, wie hinsichtlich der Haftungsabwägung vorzugehen ist. Schwerpunkt des dritten Teils ist die Haftungsverteilung bei sonstigen Unfällen eines Pkw ohne Fahrzeugkollision (z.B. durch herabfallende Fahrzeugteile oder Ladung),

Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsverteilung, Teil 2

Praxiswissen: Die Haftungsverteilung in der zivilrechtlichen Abwicklung eines Straßenverkehrsunfalls ist ein zentraler Beratungsschwerpunkt im verkehrsrechtlichen Mandat. Der Autor, RiBGH Dr. Christian Grüneberg, ist ausgewiesener Experte in diesem Bereich und zeigt in seiner dreiteiligen Aufsatzreihe, wie hinsichtlich der Haftungsabwägung vorzugehen ist. Schwerpunkt des zweiten Teils ist die Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen. Erläutert werden typische Unfallsituationen (Auffahrunfälle, Unfälle mit Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unfälle im Kreuzungsverkehr, Unfälle beim Überholen u.a.) unter Aufbereitung aktueller Rechtsprechung zu den Haftungsquoten.

Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsverteilung, Teil 1

Grundlagenbeitrag: Die Haftungsverteilung in der zivilrechtlichen Abwicklung eines Straßenverkehrsunfalls ist ein zentraler Beratungsschwerpunkt im verkehrsrechtlichen Mandat. Der Autor, RiBGH Dr. Christian Grüneberg, ist ausgewiesener Experte in diesem Bereich und zeigt in seiner dreiteiligen Aufsatzreihe, wie hinsichtlich der Haftungsabwägung vorzugehen ist. In dem ersten Teil stellt er die allgemeinen Grundsätze dar: Welche Vorschriften sind bei der Haftungsabwägung maßgeblich? Welche Kriterien gelten (u.a. Betriebsgefahr, Verschuldensmomente, Bestimmung der Quote etc.)?

Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsgrundlagen und Haftungsvoraussetzungen

Grundlagenbeitrag: Im Rahmen der zivilrechtlichen Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls kommen mehrere Haftungsgrundlagen in Betracht, die in verschiedenen Gesetzen verstreut sind und sich danach richten, welcher Verkehrsteilnehmer an dem Unfall beteiligt ist. RiBGH Grüneberg stellt in einem zweiten Teil seines Beitrags (Teil 1 in ZAP 13/2018 = ZAP F. 9, S. 999 ff.) zunächst die Haftung des Fahrers (§ 18 StVG) dar, bevor er im Anschluss sonstige Haftungsgründe u.a. der Deliktshaftung, Amtshaftung oder resultierend aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erörtert.

Grüneberg, Der Straßenverkehrsunfall in der zivilrechtlichen Abwicklung – Haftungsgrundlagen und Haftungsvoraussetzungen

Grundlagenbeitrag: Im Rahmen der zivilrechtlichen Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls kommen mehrere Haftungsgrundlagen in Betracht, die in verschiedenen Gesetzen verstreut sind und sich danach richten, welcher Verkehrsteilnehmer an dem Unfall beteiligt ist. RiBGH Grüneberg stellt in seinem Beitrag zunächst die Unterschiede zwischen Gefährdungshaftung und unerlaubter Handlung dar und zeigt die einzelnen Anspruchsgrundlagen auf, bevor er sich ausführlich mit der Halterhaftung nach § 7 StVG beschäftigt.