BGH: Konkrete Darlegung eines erheblichen Nachteils in der Verwertungskündigung

Kündigung unwirksam: Wird das Wohnraummietverhältnis wegen der geplanten Erweiterung eines benachbarten Modehauses gekündigt, ist die Kündigung unwirksam, wenn dem Eigentümer durch den Fortbestand des Mietverhältnisses kein „erheblicher Nachteil“ entsteht. Der Eigentümer muss konkret darlegen, durch das bestehende Wohnraummietverhältnis an einer wirtschaftlichen Verwertung „des Grundstücks“, also an einer Realisierung des diesem innewohnenden materiellen Werts, gehindert zu sein.