BGH: Schreckschusspistole
Anforderungen an den Waffenbegriff: Der BGH hat sich aktuell mit dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB befasst Danach soll eine (geladene) Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt.