BGH: Zurechnung des Verschuldens eines anderen Rechtsanwalts

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beauftragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen anderen Rechtsanwalt damit, eine Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und wegen des mit Ende des Tages eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zu faxen, unterlässt es der beauftragte Rechtsanwalt dann aber versehentlich, die von ihm erstellte und unterschriebene Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht zu versenden, so ist das darin liegende Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts der Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

BGH: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei plötzlich auftretender Erkrankung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ein Rechtsanwalt muss selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen keine Wiedereinsetzung. Ein zurechenbares Verschulden ist nur dann nicht gegeben, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Auch dies ist glaubhaft zu machen. (aus: ZAP 5/2018)