BGH: Nutzung einer Wohneigentumseinheit

Nutzung als Obdachlosenunterkunft zulässig: Eine Obdachlosenunterkunft ist keine Wohnnutzung, die von Wohnungseigentumseinheiten verhindert werden kann. Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung, sondern ein Anspruch auf die störungsfreie Ausgestaltung. Abzustellen sei daher auf das individuelle Verhalten der untergebrachten Wohnungslosen, so hat es der BGH in seiner aktuellen Entscheidung ausführlich dargelegt.