Caspers, Der Zeitmietvertrag nach § 575 BGB

Grundlagenwissen: Der Zeitmietvertrag stellt ein besonderes Mietverhältnis dar, das grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit – ohne weitere erforderliche Gestaltungserklärungen – endet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit zu vereinbaren, bei dem der Mieter keinen Anspruch auf Vertragsfortsetzung hat. Das Widerspruchsrecht des Mieters, z.B. wegen unbilliger Härte, ist dadurch ebenso ausgeschlossen wie die Möglichkeit der Gewährung einer Räumungsfrist. Die Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Problemkreise des in der Praxis