Eigentum an den Handakten bei Kanzleiabwicklung

Auskunfts- und Herausgabeanspruch: Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf ein neues Urteil des IX. Zivilsenats des BGH hingewiesen. Danach kann der Abwickler einer Kanzlei das Eigentum an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten übertragen (BGH, Urt. v. 7.2.2019 – IX ZR 5/18). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer früheren Anwältin gegen den zum Abwickler ihrer Kanzlei bestellten Rechtsanwalt geklagt. Der Insolvenzverwalter nahm den Abwickler im Weg der Stufenklage u.a. auf Rechnungslegung über seine Tätigkeit als Abwickler, auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Handakten sowie auf Herausgabe dieser Akten in Anspruch. Das Landgericht hat den beklagten Abwickler u.a. zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Handakten verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung dahin eingeschränkt, dass der Beklagte über die in seinem Besitz befindlichen Akten Auskunft zu erteilen hat, mit Ausnahme derjenigen Handakten, die von ihm oder anderen Anwälten aus seinem Haus als laufende Verfahren übernommen wurden. Mit seiner Revision hatte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, jedoch ohne Erfolg. Der BGH hat einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Handakten verneint, die der Abwickler oder dessen Kanzleikollegen als laufende Verfahren übernommen haben. Auch einen Herausgabeanspruch hat der BGH insoweit verneint, weil der Insolvenzverwalter sein Auskunftsbegehren ausdrücklich zur Vorbereitung des Herausgabeanspruchs gestellt hatte. Herausverlangen kann der Insolvenzverwalter aber die Handakten der Schuldnerin zu bereits abgeschlossenen Verfahren. (aus: ZAP 7/2019; Quelle: BRAK)

Mehrbelastung für den richterlichen Bereitschaftsdienst

Folgen der BVerfG-Entscheidung zur Patientenfixierung: Die jüngste Entscheidung des BVerfG zur Fixierung von Psychiatriepatienten zwingt die Gerichte dazu, über die Ausweitung ihrer Bereitschaftsdienste nachzudenken. Das BVerfG hatte entschieden, dass die 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung von Psychiatriepatienten, die länger als eine halbe Stunde andauert, von einem Richter genehmigt werden muss. Nach Angaben des Deutschen Richterbunds führt diese Entscheidung dazu, dass Amtsgerichte in allen Bundesländern mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen von Fixierungsmaßnahmen befasst worden sind.

Geipel, Beweisrechtliche Interventionsmöglichkeiten im Zivilverfahren

Praxiswissen Beweisrecht: Die Beweiswürdigung ist das Kernstück des Zivilverfahrens. Im Prozess geht es immer um die Feststellung des Geschehenen. Um die richterliche Tätigkeit positiv zu beeinflussen, bieten sich in geeigneten Fällen Einflussmöglichkeiten bereits zu Beginn des Verfahrens (schon mit dem ersten Schriftsatz) an, wenn der Rückschaufehler relevant werden könnte; in der Mitte des Verfahrens, wenn ein Sachverständigengutachten verarbeitet werden muss oder zum Ende eines Verfahrens (Schlusserörterung).