Wird ein Handwerker tätig, ohne vorher mit dem Kunden die Kosten für die Dienstleistung genau erörtert und kalkuliert zu haben? Nein, wahrscheinlich nicht. Warum ist es dann vielen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten so unangenehm, im Erstgespräch mit Mandanten über die Vergütung zu sprechen? Besonders in gerichtlichen Streitigkeiten bedarf es ja – anders als beim Handwerker – keiner Verhandlung der Vergütung. Sie ist verbindlich im RVG verankert und kann dem Mandanten transparent vermittelt werden. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass Mandanten über die Höhe der Vergütung im Unklaren gelassen werden. Denn ein Versäumnis führt oft im Nachhinein nach der Rechnungsstellung zu Unmut und Ablehnung der Zahlung. Die meisten Mandanten wissen, dass ein guter Rechtsrat und die Prozessführung nicht umsonst sein können, und sind eher dankbar dafür, wenn ihnen die Kosten verständlich dargelegt werden. Die offene Kommunikation über die Vergütung sowie das Anbieten von verschiedenen Zahlungsmodalitäten (z.B. Vorschuss oder Abrechnung von Gebühren sofort nach Anfall und nicht erst zum Verfahrensende, Angebot von Ratenzahlungen etc.) führt in der Regel zu einer besseren Zahlungsmoral und aus Mandantensicht zur Planbarkeit der Kosten.