Praxiswissen: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners können dessen Gläubiger ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Der Gesetzgeber hat hierzu ein formalisiertes Verfahren der Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung eingeführt, damit schnell und sicher feststellbar ist, wer als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt ist und Rechte geltend machen kann. Der Beitrag zeigt anschaulich und mit vielen Praxishinweisen auf, wie eine Forderung angemeldet und geprüft wird. Gesondert wird auf die Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung eingegangen. (aus: ZAP 2/2018)