Wichtige BGH-Entscheidung für den Insolvenzrechter: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18) hin: Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zulasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist, entschied der BGH. Zudem wies der BGH darauf hin, dass ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehe – dies gelte auch für Anwaltsverträge, die sich mit dem Verhältnis von Kanzleiabwicklung und Insolvenz beschäftigen. Vergütungsansprüche des Kanzleiabwicklers stellten damit keine Masseverbindlichkeit dar. (aus: ZAP 7/2020; Quelle: BRAK)