Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge: Wird eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im Außenbereich errichtet, sind ihr gegenüber von einem Betrieb in einem angrenzenden Gewerbegebiet allenfalls die in einem Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Die Zulassung einer solchen Gemengelage nach Nr. 6.7 Abs. 1 S. 2 TA Lärm rechtfertigt voraussichtlich kein geringeres Schutzniveau. Ein (noch) niedrigeres Schutzniveau wie in einem Gewerbegebiet folgt auch nicht aus § 246 Abs. 10 S. 1 BauGB. Es spricht viel dafür, dass aus der Regelung nicht auf die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen geschlossen werden kann. Die Regelung trifft jedenfalls keine Bestimmungen zum zulässigen Lärmniveau außerhalb von Gewerbegebieten. (aus: ZAP 20/2017)