Viefhues, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung – Teil 1

Grundsatz und Unterhaltsberechtigung: Für den nachehelichen Unterhalt gilt der in § 1569 BGB normierte Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur dann, wenn er dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt in den Fällen der §§ 1570 bis 1573, 1575 BGB, ggf. auch nach der Billigkeitsklausel des § 1576 BGB. Der Autor legt in dem ersten Teil des Beitrags zum Ehegattenunterhalt nach der Scheidung die Voraussetzungen und Tatbestände des nachehelichen Unterhalts mit vielen Praxisbeispielen dar; in einem später nachfolgenden Teil geht er dann auf die Ausnahmen von der Unterhaltsberechtigung ein. (aus: ZAP 3/2018)