Grundlagenwissen: Verspricht der Schuldner im Rahmen einer Vereinbarung dem Gläubiger die Zahlung einer Geldleistung für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Verbindlichkeit, stellt dies ein sog. Vertragsstrafeversprechen dar. Schwierigkeiten bestehen in der Praxis bei der Bestimmung der Höhe einer Vertragsstrafe. Je nach Typus der Vertragsstrafenvereinbarung ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten zur Bestimmung der Höhe und zur Überprüfung der Angemessenheit durch die Gerichte. Der Beitrag gibt einen guten Überblick zu den Grundsätzen der Bestimmung der Höhe von Vertragstrafen und beleuchtet insb. den sog. Neuen Hamburger Brauch, unter Berücksichtigung einer Ober- bzw. Untergrenze. (aus: ZAP 9/2019)