Vierkötter, Zur Haftung des Anschlussinhabers eines öffentlich zugänglichen WLANs

Urteilsanmerkung: Mit seinem Urteil vom 26.7.2018 bestätigt der BGH die Abschaffung der Störerhaftung für die Betreiber öffentlichen WLANs. Allerdings zeigt er gleichzeitig einen evtl. vorhandenen Anspruch auf Sperrung des Zugangs zu Informationen auf. Der Verfasser führt aus, welche Bedeutung die Entscheidung für die Betreiber eines öffentlich zugänglichen WLANs, z.B. Kommunen, Einzelhändler, die Betreiber von Bahnhöfen, Flughäfen, Verkehrsgesellschaften, Hotels, Krankenhäusern, hat: Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch auf Grundlage der Störerhaftung mag vor dem Hintergrund der Entscheidung zwar „überholt“ sein, aber durch den Hinweis auf einen möglichen Sperrungsanpruch ist die Rechtslage für öffentliche WLAN-Betreiber und andere Zugangsvermittler nicht unbedingt einfacher, sondern lediglich „anders“. (aus: ZAP 20/2018)