Konkretisierung der BGH-Rechtsprechung: Das Urteil des AG Charlottenburg (Az. 227 C 214/16, ZAP EN-Nr. 109/2018) setzt sich erfreulich klar mit der Formwirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhungserklärung auseinander und formuliert deutlich, dass der Vermieter in der Erhöhungserklärung nachvollziehbar darlegen muss, welche Kosten er in welcher Höhe von den angegebenen Gesamtkosten vorab als Instandsetzungskosten in Abzug gebracht hat. Die Autoren arbeiten in ihrer Entscheidungsanmerkung heraus, dass mit diesem Urteil nunmehr dem in der Praxis häufig anzutreffenden Phänomen, dass von Eigentümerseite im Falle der wirtschaftlichen Aufwertung von Immobilien Modernisierungs- und Instandsetzungskomponenten unsauber getrennt oder in einigen Fällen auch absichtlich „vermischt“ werden, mit guten Argumenten begegnet werden kann. (aus: ZAP 6/2018)