Zugang zum EuGH wird erschwert

Effizienzsteigerung des Gerichts: Ein neuer „Filtermechanismus für Rechtsmittel“ soll künftig eine stärkere Priorisierung ermöglichen und dadurch den Europäischen Gerichtshof entlasten. Eine entsprechende Verordnung zur Änderung der Satzung des EuGH hat der Rat der EU Anfang April angenommen. Konkret wird Art. 51 der Satzung geändert und ein neuer Art. 58a hinzugefügt. Darin wird insbesondere geregelt, dass Rechtssachen, die bereits durch eine unabhängige Beschwerdekammer und durch das Europäische Gericht geprüft wurden, grundsätzlich nicht mehr dem EuGH vorgelegt werden dürfen. Die Etablierung des Filtermechanismus ist eine Reaktion auf die kontinuierlich angestiegene Zahl an Rechtssachen, mit der sich der EuGH befassen muss. Bereits im vergangenen Sommer hatte der Präsident des EuGH daher Vorschläge zur Verringerung der Arbeitsbelastung seines Gerichts gemacht. (aus: ZAP 9/2019; Quelle: DAV)