BGH: Kein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten beim Werkvertrag

Ersatzfähiger Vermögensschaden: Der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, liegt ein ersatzfähiger Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten vor. (BGH, Urt. v. 21.6.2018 – VII ZR 173/16, aus: ZAP 19/2018)