Strafbarkeit der Beihilfe: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Flüchtling, der sich gegenüber einem Schleuser bereit erklärt, Frauen und Kinder bei der Flucht zu begleiten, selbst wegen Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge strafbar? Welche Voraussetzungen hatte der BGH hier in seiner Entscheidung mit Blick auf § 96 Abs. 4 AufenthG zu beachten? Ist das deutsche Strafrecht überhaupt anwendbar? Der BGH hatte hier eine relativ unbekannte Regelung im Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. (BGH, Urt. v. 14.11.2019 – 3 StR 561/18, aus: ZAP 6/2020)