BVerfG: Stichprobenartige Durchsuchung von Strafgefangenen

Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Eine Durchsuchungsanordnung, wonach jeder fünfte Gefangene und Sicherungsverwahrte vor der Vorführung zum Besuch zu durchsuchen sei (hier: gem. Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Gefangenen bzw. Verwahrten, weil sie keine Abweichungen im Einzelfall zulässt und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trägt. (aus: ZAP 1/2017)