Richterliche und anwaltliche Meinungsfreiheit gestärkt

LG-Neubrandenburg- und EGMR-Rechtsprechung: In zwei Verfahren – das eine wurde vor dem LG Neubrandenburg, das andere vor dem EGMR geführt – ging es um die Grenzen und das Recht auf richterliche bzw. anwaltliche Meinungsfreiheit. Vor dem LG Neubrandenburg hatten sich drei Richter einer Schwurgerichtskammer gegen den Vorwurf der Rechtsbeugung zu verantworten, weil sie in einem Beschluss einem Rechtsanwalt „narzisstisch dominierte Dummheit“ vorgeworfen hatten; der gegen die Richter wegen Rechtsbeugung angestrengte Haftbefehl wurde abschließend nicht erlassen. Das Verfahren vor dem EGMR betraf dagegen den Fall zweier portugiesischer Anwälte, die verschiedenen Richterinnen in den jeweiligen Verfahren „große Vertrautheit mit dem Strafverteidiger“ vorgeworfen hatten. Das EGMR meinte, diese anwaltlichen Äußerungen seien gem. Art. 10 EMRK von der anwaltlichen Meinungsfreiheit gedeckt. Erfahren Sie mehr dazu und zur Kritik des DAV – mit Blick auf das Verfahren vor dem LG Neubrandenburg: Wir empfehlen Ihnen diese Stellungnahme zur Lektüre! (aus: ZAP 21/2019; Quelle: Red.)