EuGH: Gebot der Rechtswegerschöpfung

Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten: Es gilt, dass zunächst die verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe ausgeschöpft werden müssen. Allerdings darf die vorherige Ausschöpfung der verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirken und muss die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmen.