BGH: Kein Verstoß gegen das RDG

Inkassodienstleistung durch Legal-Tech-Portal „wenigermiete.de“: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ganz aktuell mit seinem Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 eine Grundsatzentscheidung zum Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung gefällt. In sechs Leitsätzen nimmt der BGH Stellung zu 1. einer gebotenen großzügigen Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung (hier: Inkassodienstleistung), 2. zu den Beurteilungskriterien unter Würdigung des Einzelfalls, 3. zu den Voraussetzungen des Verstoßes i.S.d. § 3 RDG, 4. zur Nichtigkeit gem. § 134 BGB und 5. zu den Grenzen einer Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG und schließlich 6. zur Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters. Warum ist dieses Urteil ein wichtiger Meilenstein für die Inkassodienstleister, aber auch für die Anwaltschaft, die doch „Sonderopfer“ erbringen muss und der es zudem verwehrt ist, „Erfolgshonorare zu kassieren“? Lesen Sie dazu auch die kritische Einordnung der Entscheidung für die Anwaltschaft unseres Autors RA Martin Huff, Kolumne in ZAP 24/2019, S. 1275 ff. (BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, aus: ZAP 1/2020)