BGH: Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren
Erstattungsfähigkeit: Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreitnicht gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig. (BGH, Beschl. v. 15.1.2019 – II ZB 12/17, aus: ZAP 5/2019)