Burhoff, Praktische Fragen zur Benutzung des Mobiltelefons im Straßenverkehr

Vorerst noch alles beim Alten: Die Benutzung von Mobil-/Autotelefonen/Smartphones im Straßenverkehr ist gem. § 23 Abs. 1a StVO unter bestimmten Bedingungen verboten und mit einem Bußgeld belegt. Die Anwendung der Vorschrift war von Anfang an nicht einfach. Das ist darauf zurückzuführen, dass der Verordnungsgeber nicht das Telefonieren generell, sondern die „Benutzung“ eines Mobiltelefons verboten hat. Daher ist von Beginn an um den Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO gestritten worden. Dieser Beitrag gibt einen guten Überblick über die Streitpunkte sowie Hinweise zur Verteidigung. Zum Ende der Legislaturperiode hat sich noch ein Änderungsvorschlag des Bundesverkehrsministeriums in der Beratung befunden (vgl. BR-Drucks 424/17). In der Bundesratssitzung vom 7.7.2017 ist dieser jedoch nicht beraten, sondern von der Tagesordnung abgesetzt worden. Wir geben trotzdem einen Ausblick auf das, was sich voraussichtlich ändern wird. (aus: ZAP 15/2017)