BVerfG: Kostentragungspflicht bei fehlender Bemühung um Terminsverlegung

Sozialgerichtsverfahren: Die Kostenentscheidung des § 193 Abs. 1 S. 3 SGG steht im richterlichen Ermessen. Es liegt keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, wenn ein Sozialgericht dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten nach Erledigung der Sache verweigert, weil er das Verfahren durch einfachen Telefonanruf bei der Bundesagentur hätte vermeiden können. Sowohl nach Auffassung des Sozialgerichts, das ihm nach Erledigung der Sache die Erstattung seiner Anwaltskosten verweigerte, als auch nach Meinung der Karlsruher Richter wäre aber ein „einfaches außergerichtliches Bemühen“ um eine Terminsverlegung voraussichtlich erfolgreich gewesen. (BVerfG, Beschl. v. 14.3.2018 – 1 BvR 300/18; aus: ZAP 10/2018)