Typische Konstellationen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts: Der Beitrag führt in die Problematik der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO ein. Ausgehend von der Ausnahme des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erhalten Sie eine erläuternde Bestimmung der Erfüllungsorte für gesetzlich geregelte und andere wichtige Vertragstypen, die sich in der Praxis des Rechtsverkehrs ausgebildet haben – übersichtlich und leicht nachzuschlagen durch eine alphabetische Sortierung. (aus: ZAP 15/2017)