Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen

Bundeskabinettsbeschluss im Oktober: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte den Entwurf für die geplante Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen vorgelegt, den das Bundeskabinett nun beschlossen hat. Damit soll u.a. festgeschrieben werden, dass nunmehr der in der ZPO festgelegte Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gegen die Nichtzulassung der Revision nun dauerhaft gilt. Weitere Regelungen betreffen u.a. die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen sowie die Vereinfachung des Vergleichsschlusses vor Gericht.

Goldkamp, Akteneinsicht beim Gegner? Die Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO

Prozessrechtler aufgepasst: Die Urkundenvorlegung im Zivilprozess ist ein oft unterschätztes, aber sehr praxisrelevantes Instrument, um einen Sachverhalt aufzuklären. Das Gericht soll sich möglichst früh einen umfassenden Überblick über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt verschaffen können. Der Beitrag vermittelt das nötige Wissen, um die Urkundenvorlegung sinnvoll und für die eigene Partei gewinnbringend im Zivilprozess einzusetzen. Sie erhöht die Faktenbasis und damit die Qualität der gerichtlichen Entscheidung, aber kann auch einer Partei mit Mitteln aus der Sphäre des Gegners zum Sieg verhelfen. (aus: ZAP 7/2019)

Cuypers, Das zuständige Gericht in Zivilsachen – Teil 20

Typische Konstellationen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts: Der Beitrag führt in die Problematik der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO ein. Ausgehend von der Ausnahme des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erhalten Sie eine erläuternde Bestimmung der Erfüllungsorte für gesetzlich geregelte und andere wichtige Vertragstypen, die sich in der Praxis des Rechtsverkehrs ausgebildet haben